Ambivalente Überlegungen wider das herrschende Unverständnis. Die Linke ist aufgefordert, ihr Verhältnis zur Gewalt zu klären. Also klären wir.
“Der reißende Strom wird gewalttätig genannt
Aber das Flußbett, das ihn einengt
Nennt keiner gewalttätig.”
Bertolt Brecht, Über die Gewalt
Franz Schandl
Es mag sein, daß manches, was jetzt folgt, widersprüchlich und absonderlich erscheint. Das hat zweifesfrei mit der hier vorgebrachten, heute ungewöhnlichen Sicht der Problematik zu tun. Wir gehen jedenfalls davon aus, daß nur eine dialektische Bestimmung der Gewalt uns die Möglichkeit gibt, die Frage ohne aufgeregtes Gezeter, ohne affirmatives Bejahen und Distanzieren zu führen. Mit solchen Gepflogenheiten soll gebrochen werden. Der Beitrag nimmt differenziert, aber dezidiert Stellung.
Das linke Panikorchester nach Ebergassing war indes Ausdruck mangelnden kritischen Bewußtseins und grenzenloser Unfähigkeit zur Reflexion, letztendlich auch Folge davon, daß den meisten Linken jede theoretische Begrifflichkeit abhanden gekommen ist, sie ihrerseits nicht viel mehr zu bieten haben als abschwörende Formeln oder betretenes Schweigen. Eine Aufarbeitung der Gewaltverhältnisse in der bürgerlichen Gesellschaft ist hingegen nicht einmal in Ansätzen vorhanden.
I.
Gewalt ist die “Lösung” von Konflikten in ihrer reinsten, in ihrer ersten und letzten Form: Konfrontation pur. Die ganze menschliche Geschichte ist phänomenologisch betrachtet ein Ein- und Auflösen von Gewalt. Alle wirklich einschneidenden Ereignisse beherbergen sie als Treibsatz. Gewalt ist so zwar nicht der Motor der Geschichte, sehr wohl aber ein hervorstechendes Moment der Verwirklichung sozialer Entwicklung.
“Jeder Staat wird auf Gewalt gegründet.”(Trotzki) Die gegenwärtige Republik ist z.B. Ausdruck der österreichischen Revolution von 1918 sowie des Einmarsches der alliierten Truppen 1945. Beides gewaltige Geschehnisse. Gewalt also, deren Bekenntnis diesem Staatswesen vorausgesetzt ist. Progressive Gewalt zweifellos, vergleicht man sie mit dem, was sie überwunden und zerstört hat, nämlich die reaktionäre Gewalt des Dritten Reiches oder der Habsburgermonarchie. Wer also zu diesem Staat steht oder in ihm auch bloß einen historischen Fortschritt sieht, bejaht unweigerlich auch jene Gewalt, die ihn hervorgebracht hat. Kurzum: Ein Bekenntnis zu Republik und Demokratie ist ein Bekenntnis zu bestimmten Akten der Gewalt.
Jede Staatsmacht hat unsanft ihre Vorgängerin abgelöst. Wie sagte doch der unverdächtige Karl Renner: “Der heutige Staat ist eine Übergangserscheinung der sozialen Entwicklung.” Das gilt selbstverständlich aber auch für den jetzigen. Gewalt ist also der staatlichen Existenz immer vorausgesetzt und eine ihrer Bedingungen. Auch wenn jene nicht allzu auffällig und ausfällig ist, ist sie da. Daß die Auflösung des gegenwärtigen Zustandes anders über die historische Bühne gehen soll, ist kaum wahrscheinlich. Solange wir in der menschlichen Vorgeschichte leben, gilt: “Die Gewalt ist der Geburtshelfer jeder alten Gesellschaft, die mit einer neuen schwanger geht.”(Karl Marx)
Gewalt auszuschließen, wo sie doch täglich stattfindet, ist töricht. Auf Gewalt zu verzichten, heißt heute nicht, daß auf Gewalt verzichtet wird. Im Gegenteil, sie beläßt, ja begrüßt die Gewalt, wo sie ist. Wie will man sich ernsthaft von gesellschaftlicher Gewalt distanzieren, wo sie einem doch regelmäßig entgegentritt, ja entgegentreten muß? Gewalt ist da, läuft man ihr davon, dann nimmt man sie bloß mit. Man kann sich ihrer nicht entledigen, auch wenn man sich ihrer entschlägt. Gewalt kann jedenfalls nicht weggezaubert werden, auch wenn es gerade zur “guten” demokratischen Weltanschauung gehört, dies andauernd zu tun.
II.
Über das Gewaltmonopol schreibt Max Weber: “Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes – dies: das “Gebiet”, gehört zum Merkmal – das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, daß man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zuläßt: er gilt als alleinige Quelle des “Rechts” auf Gewaltsamkeit.”
In diesem Verständnis bedeutet Gewaltmonopol nicht, daß der Staat keine Gewaltanwendung außer der eigenen duldet. Es geht vielmehr darum, daß Gewaltsamkeit nur insofern als legal gilt, als die staatliche Ordnung sie toleriert, genehmigt oder vorschreibt. Behauptet wird also nicht schlichtweg ein Gewaltmonopol des Staates – das würde auch nicht der Realität entsprechen, geht doch weit mehr Gewalt von der zivilen Gesellschaft aus als von seinem staatlichen Sektor -, sondern, daß Gewalt nur dann im Recht ist, wenn sie staatlich getan, gefördert oder erlaubt wird. Der Staat mit seinen Gewaltapparaten hat nicht die Gewalt monopolisiert, er ist vielmehr dazu da, gesellschaftliche Macht und Gewalt in letzter Instanz zu garantieren und abzusichern, d.h. einzugreifen, wenn in der Gesellschaft die Selbstherrschaft aus verschiedensten Gründen versagt.
Strenggenommen kann es auch gar kein Gewaltmonopol geben. Wäre es Realzustand, wäre es überflüssig. Denn wäre es, wogegen könnte es sein? – Eine Gewalt ist keine Gewalt. Das Monopol der Gewalt muß eben auch deswegen behauptet werden, da es von den Normierungen abweichende Gewalt und Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft gibt und geben muß. Es fördert “legale” und richtet sich gegen “illegale” Gewalten in der Gesellschaft. Wer “Gewaltmonopol” sagt, gibt zu, daß es verschiedene Gewalten gibt, jenes letztendlich bloß eine notwendige Fiktion ist.
Diese Notwendigkeit des bürgerlichen Gewaltmonopols ist die perfekte Negation der Gewaltlosigkeit, sie verdeutlicht nichts anderes als die gegenwärtige Unmöglichkeit der Umsetzung wirklich gewaltfreier Zustände. Gewalt bleibt also auch in der bürgerlichen Epoche immanenter Funktionsbestandteil ihrer Realität. Darüber sollten gerade ihre öffentlichen und privaten Domestizierungen in der Kommunikation nicht hinwegtäuschen. Die Zivilisierung hat die Gewalt nur formal beschränkt und reguliert, inhaltlich waren die Möglichkeiten der Gewalt noch nie so gewaltig wie jetzt.
Das staatliche Gewaltmonopol ist die höchste Stufe der Anerkennung, daß Gewalt in der Gesellschaft existiert. Es ist das Regulierungsinstrument der Gewalten, das bisher fortgeschrittenste und anmaßendste zweifellos. Aber wer sagt, daß die Menschheit auf dieser Stufe stehen bleiben wird, ja soll? Oder glauben wir gleich Hegels kleinem Nachläufer Fukuyama gar schon an das Ende der Geschichte?
III.
“Die Rechtmäßigkeit dieses Monopols kann natürlich niemals bewiesen werden, da jede Macht, die das Monopol der Gewaltausübung in Anspruch nimmt und sich auf dieses beruft, ihre Macht ausschließlich deshalb “besitzt”, weil sie jederzeit in der Lage ist, diesem Monopolanspruch auf Gewalt mit Hilfe von Gewalt Nachdruck zu verleihen, was sie – hoch der circulus vitiosus! – als “beweisen” und “legitimieren” ausgibt. Auf diesen circulus bzw. Schwindel fallen sogar die Schwindelnden selbst herein, sie glauben – was ihnen natürlich Selbstvertrauen einflößt – ihre eigene Lüge. Kurz: Gewalt legitimiert Gewalt. Scheint diese zu legitimieren. Wer aber, wie unsereins, zu stolz ist, um die Gültigkeit dieses circulus vitiosus anzuerkennen, der gilt als “Revolutionär”.- Schlimmeres soll uns nicht zustoßen!”, schreibt Günther Anders.
Auch rechtsstaatliche Gewalt ist Gewalt. Das Bekenntnis zum Gewaltmonopol ist unfraglich ein Bekenntnis zu einer bestimmten Gewalt bzw. Gewaltzulassung, es mit einem Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit gleichzusetzen, ist geistige Barbarei. Nur Dummköpfe oder Kretins vermögen das auf einen gemeinsamen Nenner bringen. Wenn Ächtung der Gewalt und Achtung des Gewaltmonopols gemeinsam auftreten, sollten die Alarmglocken läuten. Wer das staatliche Gewaltmonopol bekennt, ist für Gewalt. Es kann gar nicht anders sein.
Gewalt ist so nicht ein Gegensatz zum Recht, sondern sie sind sich gegenseitig Mittel und Zweck. Will das Recht sich durchsetzen, benötigt es die Gewalt, will die Gewalt in hochentwickelten Gesellschaften Bestand haben – und sie muß Bestand haben, sonst haben die Gesellschaften keinen Bestand -, benötigt es die zivilisierte Form des Rechts. Gewalt ist die unabdingbare Voraussetzung des Rechts.
Der Schlüssel zur Überwindung des staatlichen Gewaltmonopols liegt aber nicht in seiner Rücknahme oder Zerschlagung, sondern in seiner dialektischen, was meint positivierenden wie negatorischen Weiterentwicklung. Nicht die Unterwerfung unter die Ausgangsthese ist angesagt, sondern deren permanente Synthetisierung. Gewalt und Recht müssen so lange synthetisiert werden, bis von ihnen nichts mehr übrigbleibt.
Dieser Prozeß läuft übrigens mit allen seinen Widersprüchlichkeiten bereits ab, ist also kein bloßes Szenario, sondern Wirklichkeit, nach der es sich und die es zu richten gilt. Im Prinzip können wir heute die Entwicklung vom staatlichen zum überstaatlichen Gewaltmonopol beobachten. Das sich ankündigende Ende der nationalen Souveränitäten weist den Weg. Grundsätzlich ist dies konstruktiv und geht in die richtige Richtung, wenngleich die aktuellen Ausformungen vom Golfkrieg bis zum Integrationsprozeß in Europa als wenig sympathisch erscheinen.
IV.
Gewalt hängt eng mit dem Wertgesetz zusammen. Ist sie gesellschaftlich verwertbar, kompatibel hinsichtlich von Profiten und Bruttonationalprodukten, wird sie toleriert, ja gefördert, wendet sie sich dagegen, wird sie verfolgt.
Gewalt ist somit nicht, wenn Menschen ausgegrenzt, einkommens- oder obdachlos werden, wenn sie verelenden oder gar verhungern; Gewalt hingegen ist es, Häuser und Betriebe zu besezten, illegal einzureisen oder sich Lebensmittel ohne Bezahlung zu verschaffen. Gewalttätig ist auch nicht der Individualverkehr, dessen Lenkwaffen PKW und LKW jährlich Tausende Menschen verletzen und töten, die Umwelt verpesten, Plätze verstellen und Lärm erzeugen; eine Straßenblockade zweifellos schon. Gewaltsam ist nicht die Herstellung oder der Verkauf von Waffen; gewalttätig hingegen die Sabotage ihrer Auslieferung. Gewalt ist auch nicht, wenn Millionen Afrikaner an harmlosen Seuchen sterben, weil sie die Impfstoffe nicht bezahlen können. So ist nun mal die bürgerliche Freiheit: Wer nicht kaufen kann, hat kein Recht.
Man könnte solche Aufzählungen ins Unendliche fortsetzen, um die anmaßende Absurdität des herrschenden Gewaltbegriffs sinnlich vorzuführen. Das alles steht selbstverständlich mit der bürgerlichen Gesetzlichkeit in vollem Einklang, das ist alles gutes Recht. Gewalt ist nicht, was der Verwertung von Kapital dient, Gewalt hingegen ist, was die Verwertung stört. Auch “die Demokratie kann in ihrem Kern gar nichts anderes sein als ein Gewaltverhältnis zur Garantie des Werts.” (Robert Kurz)
V.
Ganz positivistisch ist Gewalt in der herrschenden Lehre also das, was das Gesetz für Gewalt erklärt, völlig unabhängig von seinen realen Auswirkungen. So ist das Sprengen von Strommasten ein schweres Verbrechen, der staatlich legitmierte Massenmord, der Krieg, hingegen nationale Pflicht. Freilich wird dadurch auch klar, wie sehr Recht und Gewalt miteinander verflochten sind, ja in ihrer Substanz das Gleiche darstellen, nämlich Formprinzipien der Durchsetzung gesellschaftlicher Gesetzlichkeit.
Halten wir nochmals fest: Gewalt ist immanenter Bestandteil der Gesellschaft. Laut öffentlicher Meinung erscheint das jedoch unter einem anderen Blickwinkel. Ihr ist Gewalt immer bloß Gegengewalt, sie selbst nimmt sich somit aus. “Gegen Gewalt als solche haben sie gar nichts. Allein etwas gegen jede Störung ihres Gewaltmonopols, gegen jede (gegen ihre Gewalt eingesetzte) Gegengewalt”, schreibt Anders.
Wer definiert also Gewalt? Die Staatsgewalt? Die Mediengewalt? Jeder, wie er will? – Klar sollte jedenfalls sein, daß die herrschende Definitionsmacht, die der Opposition ihre Begrifflichkeit samt all ihren Beschränkungen aufoktroyiert, gebrochen werden muß. Was ansteht, ist ein anderer Gewaltbegriff, ein dialektisch-historischer, kein metaphysisch-mythologischer, der nachplappert, was vorgeschrieben wird. Gewalt ist also nicht bloß, was in bürgerlichen Gesetzbüchern als solche ausgewiesen wird.
Dort erscheint die herrschende Gewalt als selbstverständlich, die ihr sich widersetzende als verfolgbar. Diesen quasi-totalitären Konsens – nennen wir ihn den abstrakten Staatsfetischismus -, der allem Denken vorausgesetzt sein soll, was nichts anderes meint, als daß das Denken überhaupt ausgesetzt sein soll, diesen positivistischen Nonsens gilt es auf allen Ebenen zu überwinden, indem man seine Bedingtheit und seine Bedingungen offenlegt. Der fundamentale Widerspruch in der Begriffsbildung muß herausgearbeitet und vermittelt werden.
VI.
Die Gretchenfrage: “Wie hältst Du’s mit der Gewalt?”, wie sie etwa der katholisch-konservative Mephistopheles Andreas Khol so gerne stellt, wird aber leider nicht nur von grünen Gretchens gleich einem Glaubensbekenntnis beantwortet. Im Prinzip gilt es die Fragestellung zu destruieren, ihren Charakter als Fangfrage zu demaskieren. Fangfrage deshalb, weil sie Gewalt aus ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen und Absichten reißt, weiters ein abstraktes Credo einfordert, das nichts anderes sein kann als eine konkrete Zustimmung zum Bestehenden.
Hier ist nichts auszusuchen gleich einer freien Entscheidung. Politische Stehsätze a la “In keinem Fall zahlt es sich aus, zu den Waffen zu greifen”, sollten wir getrost einem Vranitzky (Regierungserklärung zum 8. Mai) überlassen. Wozu das Bundesheer dann gut sein soll, die Überflugsgenehmigungen für die NATO oder die Debatte über einen bewaffneten Einsatz im ehemaligen Jugoslawien mögen uns seine frischgefangten linksliberalen Redenschreiber einmal erklären, bevor sie das nächste Mal dem Moderator solch haarsträubenden Unsinn verbreiten lassen.
Die Gewaltfrage konnte bisher nie eine vorrangige sein, sondern stets eine sekundäre. Die Frage ist also gar nicht die, ob man für Gewalt ist oder nicht, sondern welche man in bestimmten Situationen für zulässig und sinnvoll, notwendig und unumgänglich erachtet. Das ist meist keine Frage des Wollens, sondern eine des Müssens. Und eine, die sich allen Gesellschaftsmitgliedern stellt.
Gewalt ist jedenfalls nicht bloß eine Frage der Notwehr, sondern durchaus eine der Strategie. Sie ist eine optionale Größe. Wer sie ausklammert, beschneidet sich der Möglichkeiten, die der Gegenseite zur Verfügung stehen. Keine wirklich ernsthafte Diskussion kann sich daran vorbeischwindeln. Doch nicht debattiert wird heute, sondern das Abweichende verfolgt. Im Trommelfeuer von Medien und Politik soll es dazu gebracht werden, sich den Stoßgebeten anzuschließen, sich in Glaubensbekenntnissen und Fürbitten zu ergehen, selbst nur noch das Erlaubte zu erlauben.
Die Nichthörigen sollen abschwören. Gewalt wird sakralisiert. Das Konzil der Demokraten verhält sich hier nicht anders als die Katholische Kirche gegenüber einem Jan Hus oder einem Giordiano Bruno. Nur das Anzünden erledigen die rechten Brandstifter, die in Wahrheit nichts anderes sind als die letzte Zuspitzung der Demokratie selbst. Sie wollen ausmerzen, was der demokratisch gesunde Menschenverstand sowieso nicht leiden kann.
VII.
Jede emanzipatorische Praxis zielt auf die Überwindung von Herrschaft. Gewaltfreiheit weist auf diesen Zweck, verabsolutiert ihn jedoch nicht als Mittel. Freiheit ist keine Losigkeit, Gewaltfreiheit somit nicht mit Gewaltlosigkeit zu verwechseln. Das Prinzip der Gewaltfreiheit ist nicht mit dem Dogma der Gewaltlosigkeit gleichzusetzen.
Gedankenfreiheit und Gedankenlosigkeit sind ja nicht eins, auch wenn sie oft so erscheinen. Wie Gedankenfreiheit letztendlich nur in der Befreiung der Gedanken eminent sein kann, so die Gewaltfreiheit nur in der Befreiung von Gewalt. Gewaltfreiheit, wie wir sie hier vertreten, ist genau in diesem Sinne zu verstehen.
Gewaltfreiheit ist ein richtiger Inhalt, Gewaltlosigkeit eine unrichtige Form. Der Schritt vom Prinzip der Gewaltfreiheit zum Dogma der Gewaltlosigkeit ist daher kein logischer. Er ist die Verwechslung von Form und Inhalt notwendiger Pazifizierung und konkreter Umsetzung.
Prinzipien sind daher – ungleich falsch verabsolutierten Dogmen – immer dazu da, verletzt zu werden, um aufrechterhalten werden zu können. Jede Regel kennt ihre Ausnahmen, ja keine Regel kann ohne Ausnahmen bestehen, keine ist allgemeingültig. Es frägt sich also, wo die Bruchstellen verlaufen bzw. wo diese gezogen werden müssen. Es ist bisher immer ein Fehler gewesen, anzunehmen, daß das, was man kritisiert, nicht darf. Diese masochistische Selbstfesselung ist unerträglich in einer falschen Gesellschaft, sie verabsolutiert Richtiges in un(auf)richtiger Weise. Was in der Praxis selbstverständlich ist, muß auch in die Theorie durchschlagen. Die linke Moral hat eine doppelte zu sein.
VIII.
Das Verhältnis zur Gewalt kann man sich nicht aussuchen. Da sie einem in der einen oder anderen Form immer wieder einholt, sollte die Versuchung irgendeines Bekenntnisses unterlassen werden. Gefordert ist ein dialektisches Verständnis von Gewalt, keine metaphysische Affirmation, kein demokratiebesoffenes “Nein zu!”, aber auch kein autonomiebetroffenes “Hoch die!”.
Wer in solchen Gegensatzpaaren denkt, denkt wenig. Er begreift vor allem Gewalt nicht als gesellschaftliche Variante, die gesamte menschliche Vorgeschichte prägend, sondern primär als individuellen oder kollektiven Akt der Repression. Er hat keinen kritischen Bezug zur Gewalt, sondern einen kategorischen, ja ignoranten, da hier Gewalt zu einem positiven oder negativen Zweck wird, nicht auf ein Mittel beschränkt bleibt.
Die Gewaltfrage muß offengehalten werden, weil sie offen ist. Wer sie zumacht, hat nicht sie zugemacht, sondern sich selbst. Ein absoluter Gewaltverzicht ist heute nicht möglich und sollte auch nicht propagiert werden. Die Befürworter des Gewaltmonopols haben das verstanden und sich auf eine bestimmte Gewalt – die des Staates, bzw. jener, die er zuläßt – verständigt, warum aber sollte eine radikale Opposition dasselbe tun? Zu wessen Nutzen? Doch nicht zum eigenen?
Wer also meint, man könne seine Stellung zur Gewalt restlos klären, hat von ihr aber auch schon gar nichts verstanden. Abklärung nützt nichts, Aufklärung tut not. Wer heute im liturgischen Kanon behauptet, Gewalt könne aus der politischen Kommunikation ausgeschlossen werden, irrt. Sie keimt an allen Ecken und Enden. Daß sie weg soll, ist freilich keine Frage, die Pazifierung der gesellschaftlichen Entwicklung war und ist eine stete Anforderung sozialistischer Praxis. Nur kann Notwendigkeit oder Möglichkeit nicht als permanente Aktualität aufgefaßt werden.
Der dritte Standpunkt kann nur bedeuten, daß er einer ist, der Gewalt kritisiert, aber nicht ausschließt. Er beinhaltet ganz nüchtern folgende Kernsätze:
Erstens: Gewalt ist Gewalt. Es gilt jene als solche zu bezeichnen, Gewalt zu erkennen und richtig zu benennen, unabhängig von ihren Trägern und Absichten. Hier geht es um ihre Identifizierung.
Zweitens: Gewalt ist nicht Gewalt. Es gilt sich stets zu fragen, was ihr Zweck ist, ob sie diesen erfüllt, wes gesellschaftlicher Charakter die Handlung ist. Gewalt ist in ihrer Potenz vielfältig. Hier geht es um ihre Differenzierung und Einordnung.
Drittens: Nichtgewalt ist Gewalt. Normalerweise gilt als Gewalt nur die sinnlich wahrnehmbare und rechtlich nachweisbare Schädigung von Objekten. Man glaubt von Tätern und Opfern sprechen zu können. Doch mit fortschreitender Zivilsation haben sich die Schäden zusehends vergesellschaftet, d.h. sie sind viel seltener mittelbar als unmittelbar, können nicht dingfest und personalisiert werden. Auswirkungen und Einwirkungen fallen nicht unmittelbar zusammen, sie sind zeitlich und örtlich, kausal und formal voneinander getrennt. Nicht jede Gewalt zeigt sich, vor allem die ökologische Krise verdeutlicht das. Gewalt ist also immer weniger indiskret und direkt, sondern diskret und leise, mehr radioaktiv als aktiv. Mehr als ihre akute Seite muß man heute ihre chronische Dimension thematisieren. Gewalt ist jedenfalls primär von der vermittelten Auswirkung her zu diskutieren, nicht von der unmittelbaren Einwirkung.